Maßnahmenpaket der Bundesregierung für vom Krieg betroffene Unternehmen

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Die Bundesregierung schafft ein Maßnahmenpaket, um von dem Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen zu stützen. Beihilferechtliche Grundlage dafür ist i.W. das Temporary Crisis Framework der Europäischen Kommission für Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zuge des Ukraine-Kriegs. Die Maßnahmen stehen noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Prüfung und gegebenenfalls auch der Genehmigung der EU-Kommission.

In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen und extreme Erdgas- und Strompreisanstiege in energie- und handelsintensiven Branchen unmittelbar zu dämpfen. Das KfW-Kreditprogramm und das Bürgschaftsprogramme werden zuerst starten können, die anderen Instrumente folgen danach.

1. KfW-Kreditprogramm

Um die wirtschaftlichen Folgen der Sanktionen gegen die Russische Föderation und die des Kriegs in der Ukraine abzufedern, soll ein Kreditprogramm der KfW zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen aufgesetzt werden. Hierbei geht es darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen.

Geplant ist ein KfW-Kreditprogramm mit zwei Programmkomponenten: eines für Kredite im standardisierten Durchleitgeschäft über Hausbanken bis zu einem Kreditvolumen von 100 Mio. Euro sowie eines für individuelle, großvolumige Konsortialfinanzierungen.

Die wesentlichen Programmeckpunkte sind:

  • Investitions- und Betriebsmittelkredit für mittelständische und große Unternehmen (ohne Umsatzgrößenbegrenzung)
  • Weitgehende Haftungsfreistellung für die Hausbanken
  • Zugangsvoraussetzung: Nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren, beispielsweise durch
    • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
    • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
    • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
    • Schließung von Produktionsstätten in RUS, UKR oder BLR
    • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil 3 Prozent vom Umsatz).
  • Vergünstigter Zinssatz
  • Bis zu zwei tilgungsfreie Jahre

 

2. Bürgschaftsprogramme

Um Unternehmen, die nachweislich vom Ukraine-Krieg betroffen sind, beim Erhalt von Betriebsmittel- und Investitionskrediten zu unterstützen, sollen die Programme bei den Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm des Bundes bis Ende 2022 erweitert werden.

Bürgschaftsbanken:

  • Verdoppelung des Bürgschaftshöchstbetrages für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen von 1,25 auf 2,5 Mio. Euro. Ermöglicht schnellere Unterstützung insbesondere der Bestandskunden „aus einer Hand“.

Großbürgschaftsprogramm:

  • Öffnung des Programms ab einem Bürgschaftsbetrag von 50 Mio. Euro auch für Bürgschaften an Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen.
  • Die Bürgschaftsquote wird in der Regel bei 80 Prozent liegen. Für in Einzelfällen besonders stark vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen wird es auch die Möglichkeit von über 80-prozentigen (bis maximal 90-prozentigen) Bürgschaften geben.

 

3. Zeitlich befristeter Zuschuss für Unternehmen mit hohen Zusatzkosten aufgrund gestiegener Erdgas- und Strompreise

Für Unternehmen, die wegen deutlich gestiegener Energiekosten bei Gas und Strom stark belastet sind, wird es einen zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschuss geben, der zielgerichtet hilft. Dabei geht es um den Zeitraum Februar bis September 2022. Zugleich soll verhindert werden, dass die geförderten Unternehmen ihre Kosten vollständig an ihre Kund*innen abwälzen, so dass die bezahlbare Versorgung der Bürger*innen gewährleistet bleibt.

Folgende Elemente wird dieser Kostenzuschuss beinhalten:

  • Direkter Zuschuss für Unternehmen, die besonders von den steigenden Energiepreisen belastet sind.
  • Was bezuschusst wird: Ausgangspunkt ist die Preisdifferenz der gezahlten Strom- und Gaskosten im Jahr 2022 im Vergleich zu den im Jahr 2021 angefallenen Kosten. Die Preisdifferenz oberhalb einer Verdopplung des Erdgas- und Strompreises wird anteilig bezuschusst (gemäß Vorgabe des Temporary Crisis Framework, TCF).

Es wird drei Förderstufen geben:

  1. 30 Prozent der Preisdifferenz und bis zu 2 Mio. Euro erhalten Unternehmen, die einer energie- und handelsintensiven Branche gemäß dem KUEBLL-Anhang angehören und mindestens 3 Prozent Energiebeschaffungskosten nachweisen.
  2. Bis zu 50 Prozent der Preisdifferenz und bis zu 25 Mio. Euro erhalten Unternehmen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen und zudem einen Betriebsverlust aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen.
  3. Bis zu 70 Prozent der Preisdifferenz und bis zu 50 Mio. Euro erhalten Unternehmen aus den in Anhang 1 zum TCF gelisteten 26 besonders betroffenen Sektoren (u. a. Chemie, Glas, Stahl, Metalle, Keramik), soweit sie zudem einen Betriebsverlust aufgrund der zusätzlichen Energiekosten nachweisen.

Die prozentuale Förderung wird im Juli einmalig um 10 Prozentpunkte abgeschmolzen.

 

4. Zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen

Um im Bedarfsfall branchenübergreifend große Unternehmen der Realwirtschaft zu stabilisieren, die aufgrund des Ukraine-Krieges Verluste erleiden und deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Volkswirtschaft hätte, prüft die Bundesregierung zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen.

Folgende Eckpunkte liegen den möglichen Hilfen zugrunde:

  • Die Stabilisierung erfolgt durch Eigen- und Hybridkapital z. B. in Form von (stillen) Beteiligungen oder Nachrangdarlehen. Unternehmen können so ihre Kapitalbasis stärken und Liquiditätsengpässe überwinden.
  • Voraussetzung für eine Stabilisierungsmaßnahme ist eine klare, eigenständige Fortführungsperspektive. Außerdem darf das Unternehmen nicht vor Beginn der Ukrainekrise in Schwierigkeiten gewesen sein („UiS“ gemäß EU-Definition).
  • Für die Stabilisierungsmaßnahmen wird eine marktgerechte Vergütung erhoben.
  • Eigen- und Hybridkapitalinstrumente können jedenfalls für Einzelfälle zunächst im Rahmen eines Zuweisungsgeschäfts der KfW vergeben werden.
  • Der Bund trägt die unternehmerische und strategische Verantwortung für die Stabilisierungsmaßnahme. Die KfW handelt ausschließlich auf Weisung des Bundes.
  • Über die Notwendigkeit von Notifizierung und beihilferechtlicher Genehmigung würde im Einzelfall, u. a. abhängig von den eingeforderten Zinsen, entschieden werden.
  • Sollte sich die Lage weiter verschärfen, können in der Corona-Pandemie bewährte EK-Instrumente zur Unterstützung weiterentwickelt werden. Hierfür werden frühzeitig Vorbereitungen auch im Hinblick auf den beihilferechtlichen Rahmen getroffen.

 

5. Unterstützung von Energieunternehmen bei bestimmten Liquiditätsengpässen

Unternehmen, die von hohen Sicherheitsleistungen (Margining) im Terminhandel mit Energie betroffen sind, können künftig durch ein spezielles Finanzierungsprogramm unterstützt werden, das Liquiditätsengpässen überbrückt. Hintergrund ist, dass Unternehmen, die Strom und Erdgas kaufen und verkaufen, dies großenteils auf Termin tun, um ihre Produktion steuern zu können und Planungssicherheit für Absatzmengen und -preise zu haben. Für Strom geschieht dies insbesondere an der Leipziger Energiebörse EEX (Deutsche Börse-Gruppe), für Erdgas insbesondere an der ICE Europe (Amsterdam). Für diese Geschäfte müssen die Firmen Sicherheitsleitungen erbringen. Aktuell sind die Energieunternehmen, die Energieprodukte auf Termin verkaufen, wegen steigender Preise kurzfristig mit hohen Sicherheitsforderungen (sogenannte Margin Calls) konfrontiert, für die sie Liquidität aufbringen müssen. Auch bei plötzlich fallenden Preisen können spiegelbildlich Verkäufer mit hohen Marginforderungen konfrontiert sein. Das Margining an den Börsen ist EU-rechtlich zwingend vorgegeben.

Eine weitere, plötzliche Verschärfung der Marktsituation kann Unternehmen daher in Liquiditätsengpässe treiben. Damit die Energiemärkte funktionieren, ist die finanzielle Stabilität der Marktteilnehmer aber unabdingbar. Daher sollen Unternehmen die Möglichkeit bekommen, kurzfristig nach einem standardisierten Verfahren über mit einer Bundesgarantie unterlegte Kreditlinien der KfW Liquidität zur Bedienung neuer Marginforderungen zu erhalten.

Folgende Bedingungen wird das Finanzierungsprogramm enthalten:

Das Finanzierungsinstrument (100 Mrd. Euro) soll – voraussichtlich auf Basis des Temporary Crisis Framework der EU-Kommission – aus einer Bundesgarantie für KfW-Zuweisungsgeschäfte (Kreditlinien) insbesondere unter den nachfolgenden Bedingungen bestehen:

  • Die KfW-Kreditlinie wird Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte in DEU für Marginzahlungen für Handelspositionen in Strom und Erdgas an EEX oder ICE Europe mit Bezug zum deutschen Spotmarkt oder für physische Lieferung nach DEU gewährt.
  • Besichert werden nur Absicherungs-, keine Spekulationspositionen.
  • Bestehende Kreditlinien dürfen nicht verringert werden und müssen ausgeschöpft sein.
  • Das Unternehmen stellt den Antrag und wird mit Blick auf die Risikoübernahme durch den Bund einer Bonitätsprüfung unterzogen. Auf Wunsch können sich Unternehmen auch bereits prophylaktisch einer Vorab-Prüfung der wesentlichen Kriterien unterziehen.
  • Der Zinssatz orientiert sich an den bisherigen KfW-Zuweisungsgeschäften (EU-Referenzzinsschema), mindestens aber wird ein Aufschlag auf den Marktzins fällig. Für nicht genutzte Teile der Kreditlinie wird eine Bereitstellungsprovision verlangt.
  • Die Mitglieder der Leitungsorgane der Unternehmen müssen auf erfolgsabhängige Zahlungen (Bonus) verzichten).

 

Weitere Infos finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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